
Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,
das Kurzarbeitergeld ist als Entgeltersatzleistung steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Die Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt bewirkt, dass auf das steuerpflichtige zu versteuernde Einkommen – ggf. beider Ehepartner – der Steuersatz angewendet wird, der sich unter Einbeziehung der steuerfreien Leistungen ermittelt. Dies kann bei der Einkommensteuerveranlagung zu teils erheblichen Steuernachzahlungen führen.
Sprecht mich hier gerne an.
Im Zuge der Kurzarbeit wird die Anzahl der Essensmarken pauschal um 40 Prozent gekürzt. Zugleich werden anfallende Fahrtkosten und monatliche Prämien anteilig gekürzt.
Euch eine gute Zeit.
Karin