Regeln:Umgang mit Alkohol und anderer Drogen: Unterschied zwischen den Versionen

C.Gratl (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
K.Blenninger (Diskussion | Beiträge)
Umbau Satzstellung
Markierung: Quelltext-Bearbeitung 2017
 
Zeile 4: Zeile 4:
|<span style="font-size:12.0pt;font-family:&quot;Calibri Light&quot;,sans-serif;
|<span style="font-size:12.0pt;font-family:&quot;Calibri Light&quot;,sans-serif;
mso-ascii-theme-font:major-latin;mso-hansi-theme-font:major-latin;mso-bidi-theme-font:
mso-ascii-theme-font:major-latin;mso-hansi-theme-font:major-latin;mso-bidi-theme-font:
major-latin">Um die Sicherheit der im Betrieb Beschäftigten zu gewährleisten und insbesondere das Risiko Arbeitsunfälle unter Alkohol- und Rauschmitteleinfluß auszuschließen, wird für alle Beschäftigten ein absolutes Rauschmittel - und Alkoholverbot verhängt. Demnach ist es weder erlaubt, alkoholische Getränke und Rauschmittel mit auf das Betriebsgelände zu bringen und dort zu konsumieren, noch alkoholisiert bzw. unter Einfluß von Rauschmitteln zur Arbeit zu erscheinen (Restalkohol beachten!).</span>
major-latin">Um die Sicherheit der im Betrieb Beschäftigten zu gewährleisten und insbesondere das Risiko Arbeitsunfälle unter Alkohol- und Rauschmitteleinfluß auszuschließen, wird für alle Beschäftigten ein absolutes Rauschmittel- und Alkoholverbot verhängt. Demnach ist es weder erlaubt alkoholische Getränke und Rauschmittel mit auf das Betriebsgelände zu bringen und dort zu konsumieren, noch alkoholisiert bzw. unter Einfluß von Rauschmitteln zur Arbeit zu erscheinen (Restalkohol beachten!).</span>
|[[Datei:Steigende Unfallgefahr.PNG|zentriert|rahmenlos|210x210px]]
|[[Datei:Steigende Unfallgefahr.PNG|zentriert|rahmenlos|210x210px]]
|-
|-
Zeile 14: Zeile 14:
|<span style="font-size:12.0pt;font-family:&quot;Calibri Light&quot;,sans-serif;mso-ascii-theme-font:
|<span style="font-size:12.0pt;font-family:&quot;Calibri Light&quot;,sans-serif;mso-ascii-theme-font:
major-latin;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;;mso-hansi-theme-font:
major-latin;mso-fareast-font-family:&quot;Times New Roman&quot;;mso-hansi-theme-font:
major-latin;mso-bidi-theme-font:major-latin">Der Konsum von Alkohol außerhalb der Arbeitszeiten auf dem Betriebsgelände außerhalb der Fertigungs-, Montage- und Produktionsbereiche ist dann in Mengen, die die Fahrtauglichkeit gem. StVO ungefährdet lassen, zulässig, wenn er durch die Geschäftsleitung oder einen Direktor ausdrücklich gestattet wurde.</span>
major-latin;mso-bidi-theme-font:major-latin"> Außerhalb der Arbeitszeiten ist der Konsum von Alkohol auf dem Betriebsgelände, außerhalb der Fertigungs-, Montage- und Produktionsbereiche dann in Mengen zulässig, die die Fahrtauglichkeit gem. StVO ungefährdet lassen, wenn es durch die Geschäftsleitung oder einem Direktor ausdrücklich gestattet wurde.</span>
|[[Datei:Alkohol am Steuer.PNG|zentriert|rahmenlos|210x210px]]
|[[Datei:Alkohol am Steuer.PNG|zentriert|rahmenlos|210x210px]]
|-
|-

Aktuelle Version vom 24. Mai 2024, 07:22 Uhr

Um die Sicherheit der im Betrieb Beschäftigten zu gewährleisten und insbesondere das Risiko Arbeitsunfälle unter Alkohol- und Rauschmitteleinfluß auszuschließen, wird für alle Beschäftigten ein absolutes Rauschmittel- und Alkoholverbot verhängt. Demnach ist es weder erlaubt alkoholische Getränke und Rauschmittel mit auf das Betriebsgelände zu bringen und dort zu konsumieren, noch alkoholisiert bzw. unter Einfluß von Rauschmitteln zur Arbeit zu erscheinen (Restalkohol beachten!).
Mitarbeiter, deren Arbeitsfähigkeit durch Alkohol- und Rauschmitteleinfluss gemindert ist und die deshalb ihre eigene Sicherheit oder die der Arbeitskollegen gefährden (Verlust des Versicherungsschutzes), dürfen nicht beschäftigt werden bzw. haben arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur Kündigung, zu erwarten.
Außerhalb der Arbeitszeiten ist der Konsum von Alkohol auf dem Betriebsgelände, außerhalb der Fertigungs-, Montage- und Produktionsbereiche dann in Mengen zulässig, die die Fahrtauglichkeit gem. StVO ungefährdet lassen, wenn es durch die Geschäftsleitung oder einem Direktor ausdrücklich gestattet wurde.
Im Rahmen von betrieblich veranlassten Firmenveranstaltungen (Firmenfeste, Kundenveranstaltungen, o. ä.) auf unserem Betriebsgelände, die durch die Geschäftsführung schriftlich genehmigt wurden, ist der Alkoholkonsum dann zulässig, wenn Vorkehrungen für die Sicherheit der Teilnehmenden durch den für die Organisation der Veranstaltung Verantwortlichen getroffen wurden. In den Bereichen, in denen diese Veranstaltungen durchgeführt werden, ist Fertigungs-, und Montagebetrieb unzulässig. Diese Anordnung gilt auch für Außendienstmitarbeiter und Verkäufer:

Initierung: Geschäftsführung im Mai 2024