Regeln:Umgang mit Alkohol und anderer Drogen: Unterschied zwischen den Versionen

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major-latin">Um die Sicherheit der im Betrieb Beschäftigten zu fördern und insbesondere das Risiko alkoholbedingter Arbeitsunfälle auszuschließen, wird für alle Beschäftigten des Betriebes Müller Apparatebau, Kranzberg (MAB) ein absolutes Alkoholverbot / Drogenverbot verhängt. Demnach ist es weder erlaubt, alkoholische Getränke mit auf das MAB Betriebsgelände zu bringen, dort zu sich zu nehmen, noch alkoholisiert zur Arbeit zu erscheinen (Restalkohol beachten!).</span>
major-latin">Um die Sicherheit der im Betrieb Beschäftigten zu fördern und insbesondere das Risiko alkoholbedingter Arbeitsunfälle auszuschließen, wird für alle Beschäftigten ein absolutes Drogen - und insbesondere Alkoholverbot verhängt. Demnach ist es weder erlaubt, alkoholische Getränke mit auf das Betriebsgelände zu bringen, dort zu sich zu nehmen, noch alkoholisiert zur Arbeit zu erscheinen (Restalkohol beachten!).</span>
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major-latin">Mitarbeiter, deren Arbeitsfähigkeit durch Alkoholeinfluss gemindert ist und die deshalb ihre eigene Sicherheit oder die der Arbeitskollegen gefährden, dürfen nicht beschäftigt werden bzw. haben arbeitsrechtliche Konsequenzen zu erwarten.</span>
major-latin">MA, deren Arbeitsfähigkeit durch Alkoholeinfluss gemindert ist und die deshalb ihre eigene Sicherheit oder die der Arbeitskollegen gefährden, dürfen nicht beschäftigt werden bzw. haben arbeitsrechtliche Konsequenzen zu erwarten.</span>
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major-latin;mso-bidi-theme-font:major-latin">Der Konsum von Alkohol außerhalb der Arbeitszeiten auf dem Betriebsgelände außerhalb der Fertigungs-, Montage- und Produktionsbereiche ist dann in Mengen, die die Fahrtauglichkeit gem. StVO ungefährdet lassen, zulässig, wenn er durch die MAB Geschäftsleitung oder einen MAB Direktor ausdrücklich gestattet wurde.</span>
major-latin;mso-bidi-theme-font:major-latin">Der Konsum von Alkohol außerhalb der Arbeitszeiten auf dem Betriebsgelände außerhalb der Fertigungs-, Montage- und Produktionsbereiche ist dann in Mengen, die die Fahrtauglichkeit gem. StVO ungefährdet lassen, zulässig, wenn er durch die Geschäftsleitung oder einen Direktor ausdrücklich gestattet wurde.</span>
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DE;mso-fareast-language:DE;mso-bidi-language:AR-SA">Im Rahmen von betrieblich veranlassten Firmenveranstaltungen mit einem zeitlich definierten Ende (Firmenfeste, Kundenveranstaltungen, o. ä.) auf dem Betriebsgelände der MAB, die durch die Geschäftsführung schriftlich genehmigt wurden, ist der Alkoholkonsum dann zulässig, wenn Vorkehrungen für die Sicherheit der Teilnehmenden durch den für die Organisation der Veranstaltung Verantwortlichen getroffen wurden (z.B. die Organisation von Taxis o.ä.). In den Bereichen, in denen diese Veranstaltungen durchgeführt werden, ist Fertigungs-, und Montagebetrieb unzulässig.</span>
DE;mso-fareast-language:DE;mso-bidi-language:AR-SA">Im Rahmen von betrieblich veranlassten Firmenveranstaltungen (Firmenfeste, Kundenveranstaltungen, o. ä.) auf unserem Betriebsgelände, die durch die Geschäftsführung schriftlich genehmigt wurden, ist der Alkoholkonsum dann zulässig, wenn Vorkehrungen für die Sicherheit der Teilnehmenden durch den für die Organisation der Veranstaltung Verantwortlichen getroffen wurden. In den Bereichen, in denen diese Veranstaltungen durchgeführt werden, ist Fertigungs-, und Montagebetrieb unzulässig.</span>
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Initierung: Geschäftsführung im Oktober 2019
Initierung: Geschäftsführung im Oktober 2019

Version vom 24. Oktober 2019, 14:56 Uhr

Um die Sicherheit der im Betrieb Beschäftigten zu fördern und insbesondere das Risiko alkoholbedingter Arbeitsunfälle auszuschließen, wird für alle Beschäftigten ein absolutes Drogen - und insbesondere Alkoholverbot verhängt. Demnach ist es weder erlaubt, alkoholische Getränke mit auf das Betriebsgelände zu bringen, dort zu sich zu nehmen, noch alkoholisiert zur Arbeit zu erscheinen (Restalkohol beachten!).
MA, deren Arbeitsfähigkeit durch Alkoholeinfluss gemindert ist und die deshalb ihre eigene Sicherheit oder die der Arbeitskollegen gefährden, dürfen nicht beschäftigt werden bzw. haben arbeitsrechtliche Konsequenzen zu erwarten.
Der Konsum von Alkohol außerhalb der Arbeitszeiten auf dem Betriebsgelände außerhalb der Fertigungs-, Montage- und Produktionsbereiche ist dann in Mengen, die die Fahrtauglichkeit gem. StVO ungefährdet lassen, zulässig, wenn er durch die Geschäftsleitung oder einen Direktor ausdrücklich gestattet wurde.
Im Rahmen von betrieblich veranlassten Firmenveranstaltungen (Firmenfeste, Kundenveranstaltungen, o. ä.) auf unserem Betriebsgelände, die durch die Geschäftsführung schriftlich genehmigt wurden, ist der Alkoholkonsum dann zulässig, wenn Vorkehrungen für die Sicherheit der Teilnehmenden durch den für die Organisation der Veranstaltung Verantwortlichen getroffen wurden. In den Bereichen, in denen diese Veranstaltungen durchgeführt werden, ist Fertigungs-, und Montagebetrieb unzulässig.

Initierung: Geschäftsführung im Oktober 2019